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JZ 2009 151

Obergericht, Justizkommission — JZ 2009 151

Zug OG · 2009-12-23 · Deutsch ZG

Art. 137 ZGB. – Bemessung des Unterhalts während des Scheidungsverfahrens.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 3 Sachenrecht § 214 des Privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zug vom 22. Dezem- ber 1873 (PRG-ZG) – Übertragbarkeit und Vererblichkeit von altrechtlichen Per- sonaldienstbarkeiten Aus den Erwägungen:

E. 3.1 Die Bemessung des Unterhalts während des Scheidungsverfahrens erfolgt wie im eheschutzrichterlichen Verfahren. Grundsätzlich haben beide Ehegatten An- spruch auf den gleichen Lebensstandard. Die Mehrkosten der Führung zweier Haushalte müssen beide Ehegatten tragen (vgl. Gloor, Basler Kommentar, ZBG I,

E. 3.2 Davon zu unterscheiden ist der nacheheliche Unterhalt. Für den nachehelichen Unterhalt gelten andere Grundsätze und Kriterien (Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB) als für den ehelichen Unterhalt, der auf der gegenseitigen ehelichen Beistandspflicht bzw. Familienunterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) und der zwischen den Ehegat- ten vereinbarten Aufgabenteilung beruht (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Entsprechend kön- nen die beiden Unterhaltsarten nicht gleichgesetzt werden (vgl. BGE 134 III 145 ff., 134 III 577 ff.). Im Falle, dass eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten und das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Be- deutung gewinnt, können die Grundregeln für den nachehelichen Unterhalt zwar nicht direkt verwendet, aber doch schon einbezogen werden (vgl. Vetterli, Fam- Komm Scheidung, Bern 2005, N 23 zu Art. 176 ZGB), insbesondere bei der Frage nach der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit (vgl. Gloor, a.a.O., N 10 zu Art. 137 ZGB). Eine generelle Anwendung der Kriterien gemäss Art. 125 ZGB auf das vorsorgliche Massnahmeverfahren gemäss Art. 137 ZGB ist indes weder nach Gesetz, Lehre oder Rechtsprechung vorgesehen (vgl. dazu auch JZ 2009 11, JZ 2009 113). Nichts Gegenteiliges lässt sich auch dem von den Vorins- tanz zitierten BGE 134 II 145 ff. entnehmen. In BGE 134 III 145 ff. hat das Bundes- gericht ausgeführt, dass für den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) bei 237

Zivilrecht lebensprägenden Ehen der Berechnungsmodus der hälftigen Überschussteilung «in der Regel unpassend» sei. Würde (bei lebensprägenden Ehen) der nacheheliche Unterhalt mit dem ehelichen gleichgesetzt, hätte die Scheidung mit Bezug auf das Unterhaltsrecht gar keine Folgen, sondern würden die Ehegatten ungeachtet der Scheidung in finanzieller Hinsicht lebenslänglich gleichgestellt. Darauf gebe Art. 125 ZGB keinen Anspruch; vielmehr endige die auf Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 Abs. 1 ZGB beruhende eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht mit der Schei- dung. An deren Stelle könne nachehelicher Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB treten. Für den nachehelichen Unterhalt bei lebensprägenden Ehen sei daher in einem ersten Schritt anhand der Feststellung der zuletzt erreichten bzw. gepflegten ge- meinsamen Lebenshaltung (zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten) der gebührende Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln, in einem zweiten Schritt die beidseitige Eigenversorgungskapazität zu prüfen und in einem dritten Schritt ein allfälliger Unterhaltsbeitrag des einen an den anderen festzusetzen. Nachdem der Entscheid des Bundesgerichts (BGE 134 III 145 ff.) zu einer gewissen Verunsi- cherung geführt hatte (vgl. dazu ZBJV 2008, S. 514 und 568; Geiser, Neuere Recht- sprechung zum Eherecht, in: AJP 2009, S. 61; derselbe, Rechtsprechung im Über- blick: Zivilrecht, in: plädoyer 2009, S. 45), hat das Bundesgericht seine Ausführungen in BGE 134 III 577 ff. (Entscheid Nr. 5A_434/2008 vom 5. Septem- ber 2008) präzisiert. Es hat festgehalten, dass die Methode der hälftigen Über- schussverteilung grundsätzlich auch weiterhin zur zahlenmässigen Konkretisierung des gebührenden Unterhalts und des allfällig geschuldeten nachehelichen Unter- haltsbeitrages herangezogen werden dürfe. Gerade bei langen, von klassischer Rollenteilung geprägten Ehen im mittleren Einkommensbereich könne sie durchaus vernünftige Ergebnisse liefern. Auch diesem Entscheid lässt sich aber keine gene- relle Anwendung der Kriterien gemäss Art. 125 ZGB auf das vorsorgliche Massnah- meverfahren gemäss Art. 137 ZGB entnehmen. Schliesslich ist zu bemerken, dass zum nachehelichen Unterhalt – im Unterschied zu ehelichen – bei vorhandenen Mitteln auch der Vorsorgeaufbau gehört. Eine schematische Anwendung der Krite- rien von Art. 125 ZGB auf das vorsorgliche Massnahmeverfahren gemäss Art. 137 ZGB erscheint auch von daher nicht angezeigt und würde zu unsachgemässen Re- sultaten führen. Es sind daher in jedem Fall die relevanten Lebensverhältnisse fest- zustellen (vgl. Hausheer, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2008, in: ZBJV 2009, S. 660; Möckli, Die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zum Unterhaltsrecht im Jahr 2008, in: FamPra 3/2009, S. 674).

E. 3.3 Die Vorinstanz hat für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Beschwer- deführerin die Kriterien für den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB angewendet. Sie hat ausgeführt, vorliegend sei von einer lebensprägenden Ehe 238

Zivilrecht auszugehen, weshalb die Berechnung des Unterhalts gemäss Art. 125 ZGB in drei Schritten zu erfolgen habe, nämlich Ermittlung des gebührenden Unterhalts anhand der zuletzt erreichten bzw. gepflegten gemeinsamen Lebenshaltung (zu- züglich der scheidungsbedingten Mehrkosten), Prüfung der Eigenversorgungskapa- zität und Festsetzung des Unterhaltsbeitrages. Das Kriterium, ob eine Ehe lebens- prägend ist oder nicht, hat indes keinen Einfluss auf die Frage, welche Methode der Unterhaltsberechnung im Massnahmeverfahren gemäss Art. 137 ZGB anzuwenden ist. Massgeblich sind vielmehr die finanziellen Verhältnisse und die Lebenshaltung der Parteien. Die einstufig-konkrete Methode kommt grundsätzlich nur bei sehr guten finanziellen Verhältnissen zur Anwendung (vgl. Erw. 3.1 hievor). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, ist vorliegend indes unklar, nachdem die (aktuellen) Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdegegners nicht genügend abgeklärt wurden. Insoweit bedarf der Sachverhalt der Ergänzung. Justizkommission, 23. Dezember 2009

E. 6.2 Im vorliegenden Fall stellt die Klägerin ihre Eventual- und Subeventualanträ- ge auf Einräumung von Notleitungs- sowie Notwegrechten für den Fall, dass ihr entsprechende Durchleitungs- sowie Fuss- und Fahrwegrechte nicht bereits in der Form von Personaldienstbarkeiten zukommen. Es muss daher vorweg eruiert werden, ob die Klägerin über diese Personaldienstbarkeiten nicht schon verfügt. Unbestrittenermassen schloss die S. AG mit J.E. am 15. Juli 1890 einen Wasser- rechtsvertrag, in welchem Quellenrechte sowie weitere damit zusammenhängen- de Personaldienstbarkeiten zugunsten der S. AG begründet wurden. Die S. AG trat diese Personaldienstbarkeiten, deren Bestand und Umfang vom Beklagten bestritten werden, der Klägerin mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1999 ab. Der Klägerin können diese Personaldienstbarkeiten indes nur dann zukommen, wenn sie übertragbar sind. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die mit dem Wasserrechtsvertrag begründeten Personaldienstbarkeiten seien nicht übertrag- bar, weshalb die Übertragung im Kaufvertrag vom 17. Dezember 1999 nichtig und 239

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zivilrecht 200 Metern die Gesuchstellerin gar nicht erkennen und zudem würden viele seiner Verwandten in direkter Nachbarschaft zur Gesuchstellerin wohnen. Ein Annähe- rungsverbot von 200 Metern käme für ihn daher einem Umgangsverbot gleich. Vor- ab ist festzuhalten, dass es in der Tat schwierig ist, eine Person auf eine Distanz von 200 Metern mit blossem Auge zu identifizieren. Gerade in grösseren Men- schenmengen dürfte sich dies gar als unmöglich erweisen. Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass es sich bei der Strafandrohung von Art. 292 StGB um ein Vorsatzdelikt handelt, so dass eine Verletzung des Annäherungsverbotes aus Un- achtsamkeit oder Unmöglichkeit des Erkennens der zu schützenden Person nicht erfasst wird und damit nicht strafbar wäre. Zweck einer Mindestdistanz von 200 Metern ist es denn auch in erster Linie, die Gesuchstellerin in ihrer Wohnung und an ihrem Arbeitsplatz zu schützen, mithin an Orten, deren Lage der Gesuchsgegner genauestens kennt und daher in jedem Falle in ausreichender Distanz umgehen kann. Sollte der eher unwahrscheinliche Fall des zufälligen Zusammentreffens der Parteien ausserhalb der besagten Orte eintreten, so ist der Gesuchsgegner ver- pflichtet, die Mindestdistanz von 200 Metern schnellstmöglich wiederherzustellen, so dass ein direkter, länger dauernder Kontakt zwischen den Parteien vermieden werden kann. Sinn dieser Regelung ist es, dass derartige Kontakte schnellstmög- lich abgebrochen werden und sich nicht zu Diskussionen und Streitigkeiten zwi- schen den Parteien entwickeln, durch welche sich der Gesuchsgegner provoziert fühlen und zu weiteren Drohungen oder gar Gewalttätigkeiten hinreissen lassen könnte. (…) Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, Verfügung vom 18. April 2008

2. Familienrecht Art. 137 ZGB. – Bemessung des Unterhalts während des Scheidungsverfahrens. Aus den Erwägungen: 3.1 Die Bemessung des Unterhalts während des Scheidungsverfahrens erfolgt wie im eheschutzrichterlichen Verfahren. Grundsätzlich haben beide Ehegatten An- spruch auf den gleichen Lebensstandard. Die Mehrkosten der Führung zweier Haushalte müssen beide Ehegatten tragen (vgl. Gloor, Basler Kommentar, ZBG I,

3. A., Basel/Genf/München 2006, N 10 zu Art. 137 ZGB). Regelmässig wird der Unterhaltsbeitrag so ermittelt, dass Einkünfte und Existenzminima der Parteien ge- genübergestellt und für den Fall eines Überschusses dieser zusätzlich aufgeteilt 236

Zivilrecht wird (sog. Notbedarfsrechnung mit Überschussverteilung; vgl. Hausheer/Reu- sser/Geiser, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1999, N 25 zu Art. 176 ZGB). Leben die Ehegatten in sehr guten finanziellen Verhältnissen, in denen die durch das Getrenntleben entstehenden Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden kann. Der Unterhaltsanspruch findet dann seine Begrenzung in der während des Zusam- menlebens geführten Lebenshaltung. Im Eheschutzverfahren darf in Bezug auf denjenigen Teil der Einkommen, der bisher der Vermögensbildung diente, keine antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden. Auf das liefe aber eine hälftige Überschussverteilung bei finanziell sehr guten Verhältnissen hinaus. Die sonst anzuwendende Berechnungsmethode der Gegenüberstellung von Ein- künften und Existenzminima mit Überschussverteilung ist in einem solchen Fall des- halb nicht angezeigt. Es ist vielmehr direkt vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten für die Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung auszugehen (sog. einstufig-konkrete Methode; vgl. BGE 121 I 100; BGE-Entscheid Nr. 5P.138/2001). Wurde hingegen das gesamte Einkommen effektiv für den Unterhalt der Familie verwendet, gelangt für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge auch bei hohem Ein- kommen der Ehegatten die Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschuss- verteilung zur Anwendung (vgl. Six, Eheschutz, Bern 2008, N 2.68). 3.2 Davon zu unterscheiden ist der nacheheliche Unterhalt. Für den nachehelichen Unterhalt gelten andere Grundsätze und Kriterien (Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB) als für den ehelichen Unterhalt, der auf der gegenseitigen ehelichen Beistandspflicht bzw. Familienunterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) und der zwischen den Ehegat- ten vereinbarten Aufgabenteilung beruht (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Entsprechend kön- nen die beiden Unterhaltsarten nicht gleichgesetzt werden (vgl. BGE 134 III 145 ff., 134 III 577 ff.). Im Falle, dass eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten und das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Be- deutung gewinnt, können die Grundregeln für den nachehelichen Unterhalt zwar nicht direkt verwendet, aber doch schon einbezogen werden (vgl. Vetterli, Fam- Komm Scheidung, Bern 2005, N 23 zu Art. 176 ZGB), insbesondere bei der Frage nach der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit (vgl. Gloor, a.a.O., N 10 zu Art. 137 ZGB). Eine generelle Anwendung der Kriterien gemäss Art. 125 ZGB auf das vorsorgliche Massnahmeverfahren gemäss Art. 137 ZGB ist indes weder nach Gesetz, Lehre oder Rechtsprechung vorgesehen (vgl. dazu auch JZ 2009 11, JZ 2009 113). Nichts Gegenteiliges lässt sich auch dem von den Vorins- tanz zitierten BGE 134 II 145 ff. entnehmen. In BGE 134 III 145 ff. hat das Bundes- gericht ausgeführt, dass für den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) bei 237

Zivilrecht lebensprägenden Ehen der Berechnungsmodus der hälftigen Überschussteilung «in der Regel unpassend» sei. Würde (bei lebensprägenden Ehen) der nacheheliche Unterhalt mit dem ehelichen gleichgesetzt, hätte die Scheidung mit Bezug auf das Unterhaltsrecht gar keine Folgen, sondern würden die Ehegatten ungeachtet der Scheidung in finanzieller Hinsicht lebenslänglich gleichgestellt. Darauf gebe Art. 125 ZGB keinen Anspruch; vielmehr endige die auf Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 Abs. 1 ZGB beruhende eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht mit der Schei- dung. An deren Stelle könne nachehelicher Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB treten. Für den nachehelichen Unterhalt bei lebensprägenden Ehen sei daher in einem ersten Schritt anhand der Feststellung der zuletzt erreichten bzw. gepflegten ge- meinsamen Lebenshaltung (zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten) der gebührende Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln, in einem zweiten Schritt die beidseitige Eigenversorgungskapazität zu prüfen und in einem dritten Schritt ein allfälliger Unterhaltsbeitrag des einen an den anderen festzusetzen. Nachdem der Entscheid des Bundesgerichts (BGE 134 III 145 ff.) zu einer gewissen Verunsi- cherung geführt hatte (vgl. dazu ZBJV 2008, S. 514 und 568; Geiser, Neuere Recht- sprechung zum Eherecht, in: AJP 2009, S. 61; derselbe, Rechtsprechung im Über- blick: Zivilrecht, in: plädoyer 2009, S. 45), hat das Bundesgericht seine Ausführungen in BGE 134 III 577 ff. (Entscheid Nr. 5A_434/2008 vom 5. Septem- ber 2008) präzisiert. Es hat festgehalten, dass die Methode der hälftigen Über- schussverteilung grundsätzlich auch weiterhin zur zahlenmässigen Konkretisierung des gebührenden Unterhalts und des allfällig geschuldeten nachehelichen Unter- haltsbeitrages herangezogen werden dürfe. Gerade bei langen, von klassischer Rollenteilung geprägten Ehen im mittleren Einkommensbereich könne sie durchaus vernünftige Ergebnisse liefern. Auch diesem Entscheid lässt sich aber keine gene- relle Anwendung der Kriterien gemäss Art. 125 ZGB auf das vorsorgliche Massnah- meverfahren gemäss Art. 137 ZGB entnehmen. Schliesslich ist zu bemerken, dass zum nachehelichen Unterhalt – im Unterschied zu ehelichen – bei vorhandenen Mitteln auch der Vorsorgeaufbau gehört. Eine schematische Anwendung der Krite- rien von Art. 125 ZGB auf das vorsorgliche Massnahmeverfahren gemäss Art. 137 ZGB erscheint auch von daher nicht angezeigt und würde zu unsachgemässen Re- sultaten führen. Es sind daher in jedem Fall die relevanten Lebensverhältnisse fest- zustellen (vgl. Hausheer, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2008, in: ZBJV 2009, S. 660; Möckli, Die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zum Unterhaltsrecht im Jahr 2008, in: FamPra 3/2009, S. 674). 3.3 Die Vorinstanz hat für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Beschwer- deführerin die Kriterien für den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB angewendet. Sie hat ausgeführt, vorliegend sei von einer lebensprägenden Ehe 238

Zivilrecht auszugehen, weshalb die Berechnung des Unterhalts gemäss Art. 125 ZGB in drei Schritten zu erfolgen habe, nämlich Ermittlung des gebührenden Unterhalts anhand der zuletzt erreichten bzw. gepflegten gemeinsamen Lebenshaltung (zu- züglich der scheidungsbedingten Mehrkosten), Prüfung der Eigenversorgungskapa- zität und Festsetzung des Unterhaltsbeitrages. Das Kriterium, ob eine Ehe lebens- prägend ist oder nicht, hat indes keinen Einfluss auf die Frage, welche Methode der Unterhaltsberechnung im Massnahmeverfahren gemäss Art. 137 ZGB anzuwenden ist. Massgeblich sind vielmehr die finanziellen Verhältnisse und die Lebenshaltung der Parteien. Die einstufig-konkrete Methode kommt grundsätzlich nur bei sehr guten finanziellen Verhältnissen zur Anwendung (vgl. Erw. 3.1 hievor). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, ist vorliegend indes unklar, nachdem die (aktuellen) Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdegegners nicht genügend abgeklärt wurden. Insoweit bedarf der Sachverhalt der Ergänzung. Justizkommission, 23. Dezember 2009

3. Sachenrecht § 214 des Privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zug vom 22. Dezem- ber 1873 (PRG-ZG) – Übertragbarkeit und Vererblichkeit von altrechtlichen Per- sonaldienstbarkeiten Aus den Erwägungen: 6.2 Im vorliegenden Fall stellt die Klägerin ihre Eventual- und Subeventualanträ- ge auf Einräumung von Notleitungs- sowie Notwegrechten für den Fall, dass ihr entsprechende Durchleitungs- sowie Fuss- und Fahrwegrechte nicht bereits in der Form von Personaldienstbarkeiten zukommen. Es muss daher vorweg eruiert werden, ob die Klägerin über diese Personaldienstbarkeiten nicht schon verfügt. Unbestrittenermassen schloss die S. AG mit J.E. am 15. Juli 1890 einen Wasser- rechtsvertrag, in welchem Quellenrechte sowie weitere damit zusammenhängen- de Personaldienstbarkeiten zugunsten der S. AG begründet wurden. Die S. AG trat diese Personaldienstbarkeiten, deren Bestand und Umfang vom Beklagten bestritten werden, der Klägerin mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1999 ab. Der Klägerin können diese Personaldienstbarkeiten indes nur dann zukommen, wenn sie übertragbar sind. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die mit dem Wasserrechtsvertrag begründeten Personaldienstbarkeiten seien nicht übertrag- bar, weshalb die Übertragung im Kaufvertrag vom 17. Dezember 1999 nichtig und 239